Mit dem Erhalt der Kündigung stellt sich häufig die Frage, soll oder muss ich jetzt zum Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gehen? Welche Unterstützung erhalte ich? Und was ist zu tun bei der eigenen Kündigung ohne Anschlusslösung? Das Angebot des RAV ist umfangreich! Alle wichtigen Informationen für (arbeitslose) Stellensuchende nachfolgend zusammengefasst.
Der Besuch beim RAV ist für viele Stellensuchende, die gekündigt wurden oder selber entschieden haben zu kündigen, ein rotes Tuch. Zum RAV, ich? Schnell ist eine Reihe von Vorurteilen aufgezählt. Dabei bieten die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren eine Vielzahl von Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen, die es lohnt genauer zu betrachten und bei Bedarf in Anspruch zu nehmen.
Wie und wann melde ich mich beim RAV an?
Die Anmeldung am RAV ist frühestens ca. 3 Monate vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit sinnvoll. Das für mich zuständige RAV im Kanton Zürich kann zusammen mit weiteren Informationen auf der Webseite des Amtes für Wirtschaft gefunden werden.
Die Berater am RAV unterstützen z.B. bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen, helfen bei der Jobsuche, arbeiten mit Fach-/ Beratungsstellen zusammen und beraten bei der Teilnahme an Kursen und Programmen. Und sie kontrollieren, ob den Bemühungen der eigenständigen Stellensuche qualitativ wie quantitativ nachgekommen wird. Sie entscheiden aber NICHT über die Arbeitslosenentschädigung. Hierfür ist die Arbeitslosenkasse zuständig!
Welche Pflichten habe ich als Stellensuchender?
Als Stellensuchender habe ich alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden, zu verkürzen oder zu beenden. Dazu zählen die eigenständige Stellensuche, die Bereitschaft zur Teilnahme an Kursen und Programmen, die Annahme von zumutbaren Arbeitsangeboten und die Wahrnehmung von Beratungsgesprächen mit dem persönlichen RAV-Berater.
Persönliche Arbeitsbemühungen
Ab Kenntnis der Kündigung, also auch während der Kündigungsfrist, sowie während der Arbeitslosigkeit und bei Temporäreinsätzen, ist der Stellensuchende verpflichtet seine Bewerbungsbemühungen zu dokumentieren. Die Arbeitslosenversicherung macht hierzu eine Vorgabe von in der Regel 10-12 Arbeitsbemühungen pro Monat. Die konkrete Anzahl wird mit dem RAV-Berater individuell vereinbart. Die Vorlage für die Dokumentation der Bemühungen findet sich hier.
Wichtige Infos rund ums Geld
Der Anspruch auf Taggelder ist abhängig von Rahmenfristen und beginnt je nach persönlicher Situation erst nach einer gewissen Wartezeit. Diese hängt von der Höhe des versicherten Verdienstes und möglichen Unterhaltspflichten ab. Die berufliche Vorsorge deckt in der Zeit der Erwerbslosigkeit die Risiken Tod und Invalidität, es findet keine Kapitalbildung statt. Die Prämienzahlung erfolgt je zur Hälfte durch Versicherte und Arbeitslosenversicherung. Auch der Prämienabzug für die Unfallversicherung, SUVA für Nichtberufsunfälle, wird via Arbeitslosenentschädigung abgezogen.
Hinweis für fremdsprachige Stellensuchende
Es besteht kein Anspruch auf eine fremdsprachige Beratung beim RAV. Bei der Stellensuche innerhalb der Schweiz ist das Lernen der Landessprache daher dringend empfohlen. Auch hierbei kann das RAV unterstützen.
Anne Forster teilt auf dem Anne Forster Blog ihr Wissen rund um das Thema Karriere und Neuorientierung. Wenn sie nicht schreibt, unterstützt sie als Coach Young Professionals beim erfolgreichen Start ins Berufsleben und dem Aufbau einer bedeutungsvollen Karriere Um mehr zu erfahren, besuchen Sie anneforster.ch oder folgen Sie ihr auf Facebook.
Foto: Anne Forster